Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Die Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet nach Art. 30 EU-DSGVO dazu eine schriftliche Dokumentation und Übersicht über Verfahren zu führen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das Verzeichnis muss sämtliche ganz, teilweise automatisierte sowie nicht-automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten beinhalten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Für jede Verarbeitungstätigkeit müssen wesentlichen Angaben zur Datenverarbeitung aufgeführt werden, wie u.a. die Datenkategorien, der Kreis der betroffenen Personen, der Zweck der Verarbeitung und die Datenempfänger. Auf Anfrage ist das Verzeichnis der Aufsichtsbehörde vollständig zur Verfügung zu stellen.